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Landschaftsschutz Umweltschutz

Beim Gehölzrückschnitt auf geschützten Wallhecken sind Fristen und fachliche Standards zu beachten

lkw Wittmund.Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar jeden Jahres dürfen in der freien Natur und Landschaft Gehölze geschnitten oder „auf den Stock gesetzt werden“, wie es auch heißt. Im Landkreis Wittmund sind von diesen Maßnahmen auch Wallhecken umfasst, die unter dem besonderen gesetzlichen Schutz stehen. Gepflegt werden dürfen sie natürlich, darüber klärt die untere Naturschutzbehörde im Folgenden detailliert auf. Denn die Wallheckenpflege ist für den Erhalt sehr wichtig – aber sie ist sensibel zu behandeln.

Der Schutz der Wallhecken ist generell in § 22 Abs. 3 des „Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz“ (NAGBNatSchG) geregelt. Dort heißt es etwa: „Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten (…) sind geschützte Landschaftsbestandteile (…). Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.“

Wallhecken gehören zu den Kulturökosystemen, sie sind vom Menschen angelegt worden und bedürfen einer Pflege. Pflegemaßnahmen sind somit alle Maßnahmen, die der Erhaltung und der dauerhaften Sicherung des Wallkörpers und seines Bewuchses dienen.

Erlaubte Pflegemaßnahmen sind: Das Abschneiden der in die Fläche hineinragenden Äste,das „auf den Stock setzen“ von Sträuchern und strauchförmigen Bäumen. Nach Möglichkeit sollten jeweils nur einzelne Wallheckenabschnitte zur gleichen Zeit bearbeitet werden. Ein „auf den Stock setzen“ darf nicht häufiger als alle 8 bis 10 Jahre erfolgen,das Auf- oder Entasten von Bäumen bis zur Höhe von 4,5 m über dem Gelände, höchstens aber bis zum Kronenansatz,das Entnehmen von einzelnen Bäumen („Einzelstammentnahme“), soweit dadurch das Nachwachsen junger Bäume und Sträucher gefördert wird,das Bepflanzen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen,das Wiederaufsetzen eines bereits teilweise abgetragenen Walles.

Das Zurückschneiden und Entfernen von Bäumen und Sträuchern nimmt dabei den größten Teil der Wallheckenpflege ein. Diese Tätigkeiten dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. Nicht selten setzt daher in der zweiten Januarhälfte ein regelrechter Endspurt bei der Wallheckenpflege ein. Auch in diesem Jahr fallen auf einigen Wallhecken zu hoch oder unsachgemäß aufgeastete Bäume auf. Insbesondere bei größeren Gehölzen ist darauf zu achten, dass nicht zu hoch aufgeastet wird und stets ein sauberer Schnitt erfolgt. Wenn es zu Abbrüchen kommt, ist die Entwicklung von Schadstellen die Folge. Für manchen Baum ist dies mit einem jähen Ende verbunden. Ein sorgfältiger Rückschnitt sollte grundsätzlich bei allen Bäumen praktiziert werden, auch wenn sie nicht auf Wallhecken stehen. Teilweise werden auch zu viele Gehölze von der Wallhecke entfernt oder Sträucher in kürzeren Zeitabständen als die erlaubten 8 Jahre auf den Stock gesetzt.

Die Pflege von Wallhecken erfordert viel Fachwissen und Fingerspitzengefühl. Wer sich unsicher ist, ob sein geplanter Gehölzschnitt noch in dem erlaubten Rahmen liegt, kann sich gerne an die untere Naturschutzbehörde wenden um kompetente Beratung vor Ort zu erhalten (Telefon 04462/86-1295, -1253 oder -1273).

Weitere Informationen sind auch auf der Internetseite des Landkreises Wittmund unter der Adressehttps://www.landkreis-wittmund.de/Leben-Wohnen/Wohnen/Umwelt/Naturschutz/Wallhecken/ abrufbar.

(ü. Pm., Foto: Kreisverwaltung)